Gospiel:Baden/Beitragsordnung: Difference between revisions
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: (3) Aktive Mitglieder können einen höheren Mitgliedsbeitrag für sich festsetzen. Beschließt der Verbandstag eine Beitragssatzänderung, gilt dies nicht für diese Beiträge, wenn der frei gewählte Beitrag höher ist, als der neu festgesetzte. |
: (3) Aktive Mitglieder können einen höheren Mitgliedsbeitrag für sich festsetzen. Beschließt der Verbandstag eine Beitragssatzänderung, gilt dies nicht für diese Beiträge, wenn der frei gewählte Beitrag höher ist, als der neu festgesetzte. |
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=== § 2 Ermäßigung === |
=== § 2 Ermäßigung === |
Revision as of 15:09, 24 October 2016
Karlsregion Go-Club – seit 2011 – http://www.karlsgo.de/
Beitragsordnung Badischer Go-Verband
Beitragsordnung Badischer Go-Verband
Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beitragen und Gebühren an den Verband. Sie wurde gemäß § 4 der Satzung am 22. Oktober 2016 von der Gründungsversammlung beschlossen.
§ 1 Jahresbeiträge
- (1) Die Höhe des jährlichen Beitrags wird vom Verbandstag festgelegt.
- (2) Für Aktive Mitglieder beträgt der Beitrag 10 € pro angefangenem Kalendermonat im 1. Jahr und 120 € pro Kalenderjahr im Folgejahr.
- (3) Aktive Mitglieder können einen höheren Mitgliedsbeitrag für sich festsetzen. Beschließt der Verbandstag eine Beitragssatzänderung, gilt dies nicht für diese Beiträge, wenn der frei gewählte Beitrag höher ist, als der neu festgesetzte.
- (4) Für weitere Familienmitglieder beträgt der Beitrag 12 € pro angefangenem Kalenderjahr. Eine Go-Familie ist eine Gruppe von Menschen, die Go spielen, eine Wohnung teilen und mindestens ein Aktives Mitglied im Verband haben.
- (5) Für Fördermitglieder beträgt der Beitrag mindestens 24 € pro angefangenem Kalenderjahr. Fördermitglieder mit einem Jahresbeitrag ab 120 € werden Bronze-Mitglieder genannt.
- (6) Mitglieder mit einem Jahresbeitrag ab 240 € werden Silber-, ab 480 € Gold- und ab 960 € Platin-Mitglieder genannt.
§ 2 Ermäßigung
- (1) Das Präsidium kann Go-Gruppen ohne eigenes Vermögen auf Antrag den Beitrag für eine Fördermitgliedschaft komplett erlassen.
- (2) Aktive Mitglieder können durch Sammeln von „Steinen“ genannten Rabattpunkten ihren Jahresbeitrag senken.
- (a) Für die Teilnahme an einem EGD-gewerteten Turnier[1] für den Verband gibt es 5 Steine/Turniertag.
- (b) Für die Teilnahme an einer Spieleveranstaltung des Verbandes gibt es 2 Steine/Veranstaltung.
- (c) Das Präsidium ist berechtigt, für andere Veranstaltungen (bspw. Go-Präsentationen) im Vorfeld eine Anzahl Steine auszuschreiben.
- (d) Das Mitglied sammelt die Steine durch Eintrag in die Anwesenheitsliste der Veranstaltung.
- (e) Der Beitrag eines Jahres kann auf Antrag um einen Prozentpunkt pro in den beiden Vorjahren gesammelten Steinen reduziert werden. Der Beitrag kann maximal auf 0 € gesenkt werden. Nicht genutzte Steine verfallen, eine Auszahlung findet nicht statt.
- (3) Auf Antrag kann das Präsidium in Härtefällen bei einem Aktiven Mitglied auf einen Teil der Beitragszahlung im ersten Kalenderjahr verzichten.
§ 3 Fälligkeit
- (1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. Januar bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags in voller Höhe fällig.
- (2) Im ersten Jahr bezahlen Aktive Mitglieder den Monatsbeitrag pro angefangenem Monat.
- (3) Im ersten Jahr bezahlen alle anderen Mitglieder den vollen Beitrag gemäß § 1.
§ 4 Lebenslange Mitgliedschaft
- (1) Die lebenslange Mitgliedschaft für Aktive Mitglieder kostet einmalig 1200 Euro. Durch die Zahlung des Einmalbetrags besteht bis zum Lebensende keine Pflicht zur Zahlung von regulären Beiträgen.
- (2) Eine Anrechnung von Jahresbeiträgen, die bereits vor dem Erwerb der lebenslangen Mitgliedschaft geleistet wurden, ist nicht möglich. Es werden keine Ermäßigungen gewährt.
- (3) Im Falle eines Ausscheidens aus dem Verein zu Lebzeiten findet keine (vollständige oder teilweise) Erstattung des gezahlten Einmalbetrags statt.
§ 5 Zahlungsweise
Die Zahlung des Beitrages für das Kalenderjahr erfolgt per Überweisung, Lastschrift an den Verband oder im Ausnahmefall per Barzahlung an den Vizepräsident für Finanzen.
§ 6 Aufnahmegebühren
Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
§ 7 Gebühren
Für zusätzliche Angebote (Schulungen, Lehrgänge, Ausflüge, usw.) gelten gesonderte Gebühren, die im Einzelnen festgelegt werden.
Erläuterungen
- ↑ EGD steht für Europäische Go-Datenbank (European Go Database http://europeangodatabase.eu/)