Verein:Karlsregion/Satzung: Difference between revisions
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+ | Die Höhe des jährlichen Beitrags ist - soweit kein Mindestbeitrag festgesetzt ist - grundsätzlich in das freie Ermessen eines jeden Mitglieds gestellt. Die von der Mitgliederversammlung beschlossene [[Verein:Karlsregion/Beitragsordnung 2015|Beitragsordnung]] regelt das Nähere, insbesondere die Höhe eines jeweiligen eventuellen Mindestbeitrags, die Fälligkeit und die Möglichkeiten der Stundung in Härtefällen. |
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Die Eintragung erfolgte am 28. Oktober 2014 beim Amtsgericht Mannheim unter VR 700769. |
Die Eintragung erfolgte am 28. Oktober 2014 beim Amtsgericht Mannheim unter VR 700769. |
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Karlsregion e. V.
Satzung Karlsregion e. V., Stutensee
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
- (1)
- Der Verein führt den Namen „Karlsregion“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“
- (2)
- Der Verein hat seinen Sitz in Stutensee.
- (3)
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Zweckverwirklichung, Gemeinnützigkeit
- (1)
- Zwecke des Vereins sind die Förderung
- a) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- b) von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, insbesondere ihre Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten und ihre Fähigkeit, durch eigenständiges Denken und Handeln ihr soziales Umfeld aktiv mitzugestalten;
- c) der Heimatpflege und Heimatkunde
- in der Region Karlsruhe, insbesondere der Stadt und dem Landkreis Karlsruhe, der Stadt Baden-Baden und dem Landkreis Rastatt.
- (2)
- Die Verwirklichung dieser Zwecke geschieht insbesondere durch
- a) die Förderung von Vorhaben auf den Gebieten des Vereinszwecks,
- b) die Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen,
- c) Aufbau und Organisation von Go-Angeboten (Strategie-Brettspiel) an kind- und jugendgerechten Einrichtungen aller Art,
- d) Schaffung von Begegnungen von Kindern und Jugendlichen (wie Unterricht, Turniere, Freizeiten),
- e) Schulung und Qualifikation von für die Umsetzung der Vereinsvorhaben geeigneten Personen,
- f) die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Vereinszwecks,
- g) die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
- h) die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
- (3)
- Der Verein verfolgt in diesem Rahmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. AO). Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist im Sinne des Steuerrechts selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und erstrebt keinen Gewinn.
- (4)
- Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- (5)
- Der Verein kann ausschließlich im Rahmen seiner oben genannten Zwecke Mittel auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
- (1)
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- (2)
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag. Dieser muss schriftlich oder in Textform an den Vorstand gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- (3)
- Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Sie ist schriftlich zu erklären.
- (4)
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 4 – Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des jährlichen Beitrags ist - soweit kein Mindestbeitrag festgesetzt ist - grundsätzlich in das freie Ermessen eines jeden Mitglieds gestellt. Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung regelt das Nähere, insbesondere die Höhe eines jeweiligen eventuellen Mindestbeitrags, die Fälligkeit und die Möglichkeiten der Stundung in Härtefällen.
§ 5 – Organe
- (1)
- Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand.
- (2)
- Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich. Ein Auslagenersatz bleibt davon unberührt.
§ 6 – Mitgliederversammlung
- (1)
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den Einzelmitgliedern.
- (2)
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Sie beschließt die Satzung des Vereins und ihre Änderungen,
- b) sie gibt Empfehlungen für die Arbeit des Vereins,
- c) sie wählt die Mitglieder des Vorstands und zwei Kassenprüfer,
- d) sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den Kassenprüfbericht entgegen und erteilt Entlastung,
- e) sie beschließt über die Erhebung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
- f) sie entscheidet über Beschwerden nach § 3 Abs. 4,
- g) sie kann die Auflösung des Vereins beschließen.
- (3)
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in zwei Kalenderjahren statt. Sie wird von dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen.
- Sie muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt.
- (4)
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher bei dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Mitglieder-versammlung wird von dem Vorsitzenden oder Stellvertreter geleitet.
- (5)
- Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Natürliche Personen sind erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt.
- Eine Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied oder Mitarbeiter von Mitgliedern, die keine natürlichen Personen sind, ist zulässig. Keine Person darf mehr als 3 Stimmen auf sich vereinigen.
- (6)
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- (7)
- Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Abberufungen des Vorstands oder eines seiner Mitglieder bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Solche Gegenstände der Tagesordnung sind durch schriftliche Vorlagen, die mit der Einladung zur Mitglieder-versammlung zu versenden sind, zu begründen.
- (8)
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 – Vorstand
- (1)
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- (a) Vorsitzender,
- (b) stellvertretender Vorsitzender und Schriftführer,
- (c) stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister.
- (2)
- Der Vorstand kann zu einzelnen Beratungen oder Aufgaben weitere Mitglieder bei Bedarf zu seinen Beratungen hinzuziehen.
- (3)
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, bei Nachwahlen bis zum Ende der regulären Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds, gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- (4)
- Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- (5)
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der „stellvertretende Vorsitzende und Schriftführer“ und der „stellvertretende Vorsitzende und Schatzmeister”. Jeder vertritt den Verein allein.
§ 8 – Finanzen
- (1)
- Die finanziellen Aufwendungen des Vereins sollen durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuwendungen und Spenden gedeckt werden.
- (2)
- Alle Mittel des Vereins sind für die in § 2 genannten Zwecke gebunden.
- (3)
- Die Kassenführung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 9 – Kassenprüfung
Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft. Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung vorgelegt.
§ 10 – Auflösung und Vermögensanfall
- (1)
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist und zu der unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ eingeladen wurde. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist mit dem Hinweis auf die bisher fehlende Beschlussfähigkeit und erneuter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, welche unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
- (2)
- Die Liquidation erfolgt - soweit die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss nichts anderes bestimmt - durch den Vorstand i. S. d. § 26 BGB.
- (3)
- Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Bildungsverein Region Karlsruhe e. V., welcher es für die in § 2 genannten Zwecke einzusetzen hat.
§ 11 – Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Stutensee, den 24. September 2014
Eintragung
Die Eintragung erfolgte am 28. Oktober 2014 beim Amtsgericht Mannheim unter VR 700769.
Siehe auch
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