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== Satzungsentwurf Fächerstiftung, Karlsruhe ==
 
== Satzungsentwurf Fächerstiftung, Karlsruhe ==
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* Sie können den Satzungsentwurf zum Ausdrucken herunterladen: [http://wiki.karlsregion.net/w/images/8/8c/Faecherstiftung-Satzung-2014-02-28.pdf Satzung-2014-02-28.pdf]
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=== § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung ===
 
=== § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung ===

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Initiative Fächerstiftung

Initiative Fächerstiftung

Satzungsentwurf Fächerstiftung, Karlsruhe

Präambel

Die Fächerstiftung will erreichen, dass Menschen in Karlsruhe mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen.

Die Stiftung führt Menschen zusammen, die sich aktiv als Stifter, Spender und ehrenamtlich engagierte Bürger für eine sozial friedliche, umweltgerechte und kulturell vielfältige Kommune einsetzen.

Auch Unternehmen, die ethische und soziale Verantwortung im Rahmen der Corporate Social Responsibility übernehmen wollen, sind eingeladen, sich in die Stiftung einzubringen.

Durch Zustiftungen und Spenden wird die Stiftung in die Lage versetzt, regionale Vorhaben aus den Bereichen Soziales, Bildung und Wohlergehen, Lokales und Internationales, Natur und Kultur zu fördern.

Mittel der Förderung sind Beratung, organisatorische Hilfen wie beispielsweise Erfahrungsaustausch, Information, Weiterbildung, Koordination von Netzwerken, Vermittlung, Durchführung von Wettbewerben und auch finanzielle Unterstützung.

Die Stiftung wird die Öffentlichkeit zeitnah darüber informieren, was sie tut, woher die Mittel stammen, wie sie verwendet werden und wer die Entscheidungsträger sind. Sie ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

Die Stiftung bietet Menschen die Möglichkeit, sich ehrenamtlich an der Arbeit der Stiftung zu beteiligen. Sie schafft so die Voraussetzung, in bürgerlicher Eigenverantwortung Vorhaben in Karlsruhe zu fördern.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung

(1)
Die Stiftung führt den Namen „Fächerstiftung“.
(2)
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3)
Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe.
(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1)
Zweck der Stiftung ist es, das gesellschaftliche Leben der Stadt Karlsruhe gemeinsam zu gestalten, aktiv zu fördern und Verantwortungsbewusstsein füreinander zu schaffen.
Dies geschieht durch
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
  • die Förderung von Kunst und Kultur;
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  • die Förderung der Religion;
  • die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
  • die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
  • die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • die Förderung des Tierschutzes;
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  • die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
  • die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
  • die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
  • die Förderung der Kriminalprävention;
  • die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
  • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
im Bereich der Stadt Karlsruhe.
Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb Karlsruhes gefördert werden.
(2)
Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
  • die Förderung von Vorhaben auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
  • die Schaffung und Förderung von lokalen bzw. regionalen Einrichtungen auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
  • die Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen,
  • die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
  • die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
  • die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3)
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1)
Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung (Grundstockvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom (Datum des Stiftungsgeschäfts).
(2)
Zuwendungen von Stiftern oder Dritten zum Grundstockvermögen (Zustiftungen) sind zulässig. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.
(3)
Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen) in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§ 5 Stiftungsmittel

(1)
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden).
(2)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.
(3)
Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens sollte ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.

§ 6 Stiftungsorgane

(1)
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2)
Der Vorstand kann beratende Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Auswahlgremien, Fachbereiche, einen wissenschaftlichen Beirat.
(3)
Die Organmitglieder sollen neben ihrer fachlichen Qualifikation eine Verbundenheit zu Stadt und Region Karlsruhe aufweisen.
(4)
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Stiftungsrat ist ausgeschlossen.
(5)
Die Mitglieder des ersten Vorstandes und des ersten Stiftungsrats sowie deren erste Amtszeiten werden von den Stiftern bestimmt.
Die Stifter werden mindestens einen und höchstens drei Vorstände auf drei Jahre, mindestens einen und höchstens zwei weitere auf zwei Jahre und mindestens einen und höchstens zwei weitere auf ein Jahr bestimmen.
Aus der höchsten durch drei teilbaren Zahl der Mitglieder des Stiftungsrats werden sie je ein Drittel auf sechs, vier und zwei Jahre bestellen und die verbleibenden Mitglieder auf sechs Jahre. Sue
Die Stifter bestimmen jeweils namentlich, welches Mitglied auf welche Zeit bestellt wird.
Danach richtet sich die Bestellung und Amtszeit nach den nachstehenden Vorschriften.
Die reguläre zweite Amtszeit ist dann für alle gleich lang, beginnt aber versetzt.
Das Nähere regelt eine vom Stiftungsrat zu genehmigende Wahlordnung.

§ 7 Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen.
Nach Ablauf der ersten Amtszeit (§6 (5)) werden alle folgenden Vorstandsmitglieder vom Stiftungsrat bestellt.
Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt drei Jahre.
(2)
Wiederbestellung, auch mehrmalige, ist möglich.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt.
(3)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzenden.
Er sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
(4)
Der Stiftungsrat kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund abberufen.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands

(1)
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Einzelvertretungsbefugnis kann durch den Stiftungsrat erteilt werden.
(2)
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens in Übereinstimmung mit dieser Satzung.
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.

§ 9 Stiftungsrat

(1)
Der Stiftungsrat besteht aus neun bis höchstens fünfzehn Personen.
Scheidet ein Mitglied aus, so führen die verbliebenen Mitglieder unverzüglich eine Ersatzwahl durch. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsratsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Stiftungsratsmitglieds bestellt.
(2)
Alle zwei Jahre bestellt der Stiftungsrat ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats neu.
Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt in der Regel sechs Jahre.
Wird die Mitgliederzahl des Stiftungsrats im Rahmen von §9 (1) durch den Stiftungsrat verändert, sollen die Klassen möglichst gleich groß bleiben.
Wiederbestellung, auch mehrmalige, ist möglich.
(3)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4)
Der Stiftungsrat sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten.

§ 10 Rechte und Pflichten des Stiftungsrats

(1)
Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
  • Bestellung des Stiftungsvorstands gem. § 7 Abs. 1 Satz 3,
  • Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel auf Vorschlag des Vorstands,
  • Beratung des Vorstands bei der Verfolgung des Stiftungszwecks,
  • Entlastung des Vorstands, nach Vorlage des vom Vorstand erarbeiteten Tätigkeitsberichtes und der Rechenschaftslegung,
  • Mitwirkung bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.

§ 11 Stiftungsforum

(1)
Mitglieder des Stiftungsforums sind die Gründungsstifter sowie Zustifter, die dem Stiftungsvermögen mindestens 1.715 Euro zugewendet haben.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Mitglieder gehören ihm auf Lebzeiten an.
Ist ein Mitglied des Stiftungsforums Teil eines Stiftungsorgans, ruht seine Mitgliedschaft solange.
(2)
Das Stiftungsforum dient im Wesentlichen der Information der Stifter bzw. Zustifter und ist gleichzeitig eine Plattform zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des bürgerschaftlichen Gedankens.
Aus der Mitte des Stiftungsforums können den Stiftungsorganen Vorschläge zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemacht werden.
Eine Bindung an diese Vorschläge besteht nicht.
(3)
Die Mitglieder des Stiftungsforums erhalten für dieses Engagement weder eine Vergütung noch sonstigen Ersatz von Auslagen oder Aufwendungen.
(4)
Das Nähere regelt eine vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstands beschlossene Geschäftsordnung.

§ 12 Beschlussregelung für Vorstand und Stiftungsrat

(1)
Die Stiftungsorgane (Vorstand und Stiftungsrat) sind jeweils beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen wurde.
(2)
Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.
Dies gilt auch für Satzungsänderungen.
Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit von Vorstand und Stiftungsrat.
Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorgans damit einverstanden sind.
(3)
Näheres regeln die Geschäftsordnungen der Stiftungsorgane.

§ 13 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

(1)
Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
(2)
Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
(3)
Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
(4)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in Paragraph 2 genannten Zwecke.

§ 14 Stiftungsaufsicht

(1)
Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen staatlichen Bestimmungen.
(2)
Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
(3)
Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen.
(4)
Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.
(5)
Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.


Siehe auch

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