Difference between revisions of "Stiftung:Alles"

From Karlswiki
Jump to navigation Jump to search
 
(2 intermediate revisions by 2 users not shown)
Line 1: Line 1:
{{KSdB-Header}}
+
{{Header Fächerstiftung}}
{{:Ksdb:Initiative Fächerstiftung Karlsruhe}}
+
{{:Stiftung:Initiative Fächerstiftung Karlsruhe}}
{{:Ksdb:Merkmale Fächerstiftung}}
+
{{:Stiftung:Merkmale Fächerstiftung}}
{{:Ksdb:Transparente Fächerstiftung Karlsruhe}}
+
{{:Stiftung:Transparente Fächerstiftung Karlsruhe}}
  +
{{:Stiftung:Fächerstiftung/Start}}
{{:Ksdb:Initiativenlogbuch}}
 
  +
== Satzung==
{{:Ksdb:Akteure in der Fächerstiftung Karlsruhe}}
 
{{:Ksdb:Struktur der Fächerstiftung Karlsruhe}}
+
{{:Stiftung:Fächerstiftung/Satzung/Präambel}}
{{:Ksdb:Fahrplan zur Fächerstiftung Karlsruhe}}
+
{{:Stiftung:Fächerstiftung/Satzung/Entwurf}}
 
{{:Stiftung:Initiativenlogbuch}}
{{:Ksdb:Alternativmodelle für eine Bürgerstiftung}}
 
{{:Ksdb:Chronik der Initiative}}
+
{{:Stiftung:Akteure in der Fächerstiftung Karlsruhe}}
 
{{:Stiftung:Struktur der Fächerstiftung Karlsruhe}}
{{:Ksdb:Mailanhang_der_Initatoren}}
 
  +
{{:Stiftung:Fahrplan zur Fächerstiftung Karlsruhe}}
{{:Ksdb:Kontakt}}
 
 
{{:Stiftung:Alternativmodelle für eine Bürgerstiftung}}
  +
{{:Stiftung:Chronik der Initiative}}
 
{{:Stiftung:Mailanhang_der_Initatoren}}
 
{{:Stiftung:Kontakt}}
 
{{Fußnoten}}
 
{{Fußnoten}}

Latest revision as of 15:38, 27 December 2014

Initiative Fächerstiftung

Initiative Fächerstiftung

Eine Karlsruher Initiative bereitet seit August 2013 die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung, der „Fächerstiftung“, vor.

Diese wird eine Stiftung von Karlsruhern für Karlsruher. Sie lebt von der Idee des zivilgesellschaftlichen Engagements. Jeder kann mitwirken an unserer lebenswerten Stadt – mit Geld, mit persönlichem Einsatz, mit Ideen.

Die Stiftung soll das gesellschaftliche Leben der Stadt gemeinsam gestalten, aktiv fördern und Verantwortungsbewusstsein füreinander schaffen.

Die Initiatoren sind Wilhelm Bühler und Hauke Löffler.


Zehn Merkmale der Fächerstiftung

  1. Die Stiftung ist gemeinnützig und will das Gemeinwesen stärken. Sie versteht sich als Element einer selbstbestimmten Bürgergesellschaft.
  2. Die Stiftung wird von mehreren Stiftern errichtet.
  3. Die Stiftung ist wirtschaftlich und politisch unabhängig. Sie ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden. Eine Dominanz einzelner Stifter, Parteien und Unternehmen wird abgelehnt. Politische Gremien und Verwaltungsspitzen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf Entscheidungen nehmen.
  4. Die Stiftung ist auf das Gebiet der Stadt Karlsruhe ausgerichtet.
  5. Die Stiftung baut kontinuierlich Stiftungskapital auf. Dabei gibt sie allen Bürgern, die sich Karlsruhe verbunden fühlen und die Stiftungsziele bejahen, die Möglichkeit einer Zustiftung. Sie sammelt darüber hinaus Spenden und kann Unterstiftungen und Fonds einrichten, die einzelne der in der Satzung aufgeführten Zwecke verfolgen oder auch regionale Teilgebiete fördern.
  6. Die Stiftung wirkt in einem breiten Spektrum des städtischen Lebens, dessen Förderung für sie im Vordergrund steht. Ihr Stiftungszweck ist daher breit. Er umfasst den kulturellen Sektor, Kinder, Jugend und Soziales (einschließlich Sport und Integration), das Bildungswesen, Natur und Umwelt und den Denkmalschutz. Sie ist innovativ, fördernd und operativ tätig.
  7. Die Stiftung fördert Vorhaben, die von bürgerschaftlichem Engagement getragen sind oder Hilfe zur Selbsthilfe leisten. Dabei bemüht sie sich auch um neue Formen des gesellschaftlichen Engagements.
  8. Die Stiftung macht ihre Vorhaben öffentlich und betreibt eine ausgeprägte Öffentlichkeitsarbeit, um allen Bürgern ihrer Region die Möglichkeit zu geben, sich an den Vorhaben zu beteiligen.
  9. Die Stiftung kann ein lokales Netzwerk innerhalb verschiedener gemeinnütziger Organisationen Karlsruhes koordinieren.
  10. Die Arbeit der Stiftung ist durch Partizipation und Transparenz geprägt. Die Stiftung hat mehrere Gremien (Vorstand, Stiftungsrat und Stiftungsforum), in denen Bürger für Bürger ausführende und kontrollierende Funktionen innehaben.

Quelle

Dieser Text basiert auf dem Text Die 10 Merkmale einer Bürgerstiftung der Initiative Bürgerstiftungen im Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V.


Transparenz

Die Fächerstiftung wird ihre Arbeit und Struktur dokumentieren und veröffentlichen.

Das bedeutet konkret, dass die noch zu gründende Stiftung folgende Punkte lückenlos dokumentieren und im Internet aktuell halten wird:

  1. Name, Sitz, Anschrift und Gründungsjahr unserer Organisation
  2. Satzung und Angaben zu den Zielen unserer Organisation
  3. Angaben zur Steuerbegünstigung
  4. Name und Funktion wesentlicher Entscheidungsträger
  5. Tätigkeitsbericht
  6. Personalstruktur
  7. Mittelherkunft
  8. Mittelverwendung
  9. Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit
  10. Zuwendungen, die mehr als 10% der Gesamtjahreseinnahmen ausmachen

Quelle

Die Punkte basieren auf der freiwilligen Selbstverpflichtung der Initiative Transparente Zivilgesellschaft

http://www.transparente-zivilgesellschaft.de/


Gründungsstifter der Fächerstiftung

Sie können von Anfang an bei der Fächerstiftung dabei sein, in dem Sie sich vor der Gründung verpflichten, Geld zum Stiftungskapital am Gründungstag bereitzustellen.

Bitte füllen Sie dazu die Verpflichtungserklärung vollständig aus und senden diese per Post an uns zurück. Als Vertreter dürfen Sie gerne einen der beiden Initiatoren Hauke Löffler und Wilhelm Bühler eintragen oder den Satz streichen.

Die Verpflichtungserklärung sollte auf mindestens 1715 (Eintausendsiebenhundertundfünfzehn) Euro lauten. Die Stiftung benötigt im ersten Jahr auch Spenden, wenn Sie mehr als 1715 € geben wollen, überlegen Sie bitte, ob Sie nicht einen Teil des Mehrbetrags dann spenden. Diese Spende bitte nicht in die Erklärung eintragen.

Der Beitrag von 1715 Euro erinnert an die Gründung der Fächerstadt Karlsruhe im Jahre 1715.

Satzung

Präambel

Die Fächerstiftung will erreichen, dass Menschen in Karlsruhe mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen.

Die Stiftung führt Menschen zusammen, die sich aktiv als Stifter, Spender und ehrenamtlich engagierte Bürger für eine sozial friedliche, umweltgerechte und kulturell vielfältige Kommune einsetzen.

Auch Unternehmen, die ethische und soziale Verantwortung im Rahmen der Corporate Social Responsibility übernehmen wollen, sind eingeladen, sich in die Stiftung einzubringen.

Durch Zustiftungen und Spenden wird die Stiftung in die Lage versetzt, regionale Vorhaben aus den Bereichen Soziales, Bildung und Wohlergehen, Lokales und Internationales, Natur und Kultur zu fördern.

Mittel der Förderung sind Beratung, organisatorische Hilfen wie beispielsweise Erfahrungsaustausch, Information, Weiterbildung, Koordination von Netzwerken, Vermittlung, Durchführung von Wettbewerben und auch finanzielle Unterstützung.

Die Stiftung wird die Öffentlichkeit zeitnah darüber informieren, was sie tut, woher die Mittel stammen, wie sie verwendet werden und wer die Entscheidungsträger sind. Sie ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

Die Stiftung bietet Menschen die Möglichkeit, sich ehrenamtlich an der Arbeit der Stiftung zu beteiligen. Sie schafft so die Voraussetzung, in bürgerlicher Eigenverantwortung Vorhaben in Karlsruhe zu fördern.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung

(1)
Die Stiftung führt den Namen „Fächerstiftung“.
(2)
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3)
Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe.
(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1)
Zweck der Stiftung ist es, das gesellschaftliche Leben der Stadt Karlsruhe gemeinsam zu gestalten, aktiv zu fördern und Verantwortungsbewusstsein füreinander zu schaffen.
Dies geschieht durch
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
  • die Förderung von Kunst und Kultur;
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  • die Förderung der Religion;
  • die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
  • die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
  • die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • die Förderung des Tierschutzes;
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  • die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
  • die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
  • die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
  • die Förderung der Kriminalprävention;
  • die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
  • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
im Bereich der Stadt Karlsruhe.
Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb Karlsruhes gefördert werden.
(2)
Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
  • die Förderung von Vorhaben auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
  • die Schaffung und Förderung von lokalen bzw. regionalen Einrichtungen auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
  • die Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen,
  • die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
  • die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
  • die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3)
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1)
Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung (Grundstockvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom (Datum des Stiftungsgeschäfts).
(2)
Zuwendungen von Stiftern oder Dritten zum Grundstockvermögen (Zustiftungen) sind zulässig. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.
(3)
Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen) in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§ 5 Stiftungsmittel

(1)
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden).
(2)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.
(3)
Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens sollte ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.

§ 6 Stiftungsorgane

(1)
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2)
Der Vorstand kann beratende Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Auswahlgremien, Fachbereiche, einen wissenschaftlichen Beirat.
(3)
Die Organmitglieder sollen neben ihrer fachlichen Qualifikation eine Verbundenheit zu Stadt und Region Karlsruhe aufweisen.
(4)
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Stiftungsrat ist ausgeschlossen.
(5)
Die Mitglieder des ersten Vorstandes und des ersten Stiftungsrats sowie deren erste Amtszeiten werden von den Stiftern bestimmt.
Die Stifter werden mindestens einen und höchstens drei Vorstände auf drei Jahre, mindestens einen und höchstens zwei weitere auf zwei Jahre und mindestens einen und höchstens zwei weitere auf ein Jahr bestimmen.
Aus der höchsten durch drei teilbaren Zahl der Mitglieder des Stiftungsrats werden sie je ein Drittel auf sechs, vier und zwei Jahre bestellen und die verbleibenden Mitglieder auf sechs Jahre. Sue
Die Stifter bestimmen jeweils namentlich, welches Mitglied auf welche Zeit bestellt wird.
Danach richtet sich die Bestellung und Amtszeit nach den nachstehenden Vorschriften.
Die reguläre zweite Amtszeit ist dann für alle gleich lang, beginnt aber versetzt.
Das Nähere regelt eine vom Stiftungsrat zu genehmigende Wahlordnung.

§ 7 Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen.
Nach Ablauf der ersten Amtszeit (§6 (5)) werden alle folgenden Vorstandsmitglieder vom Stiftungsrat bestellt.
Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt drei Jahre.
(2)
Wiederbestellung, auch mehrmalige, ist möglich.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt.
(3)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzenden.
Er sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
(4)
Der Stiftungsrat kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund abberufen.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands

(1)
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Einzelvertretungsbefugnis kann durch den Stiftungsrat erteilt werden.
(2)
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens in Übereinstimmung mit dieser Satzung.
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.

§ 9 Stiftungsrat

(1)
Der Stiftungsrat besteht aus neun bis höchstens fünfzehn Personen.
Scheidet ein Mitglied aus, so führen die verbliebenen Mitglieder unverzüglich eine Ersatzwahl durch. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsratsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Stiftungsratsmitglieds bestellt.
(2)
Alle zwei Jahre bestellt der Stiftungsrat ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats neu.
Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt in der Regel sechs Jahre.
Wird die Mitgliederzahl des Stiftungsrats im Rahmen von §9 (1) durch den Stiftungsrat verändert, sollen die Klassen möglichst gleich groß bleiben.
Wiederbestellung, auch mehrmalige, ist möglich.
(3)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4)
Der Stiftungsrat sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten.

§ 10 Rechte und Pflichten des Stiftungsrats

(1)
Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
  • Bestellung des Stiftungsvorstands gem. § 7 Abs. 1 Satz 3,
  • Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel auf Vorschlag des Vorstands,
  • Beratung des Vorstands bei der Verfolgung des Stiftungszwecks,
  • Entlastung des Vorstands, nach Vorlage des vom Vorstand erarbeiteten Tätigkeitsberichtes und der Rechenschaftslegung,
  • Mitwirkung bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.

§ 11 Stiftungsforum

(1)
Mitglieder des Stiftungsforums sind die Gründungsstifter sowie Zustifter, die dem Stiftungsvermögen mindestens 1.715 Euro zugewendet haben.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Mitglieder gehören ihm auf Lebzeiten an.
Ist ein Mitglied des Stiftungsforums Teil eines Stiftungsorgans, ruht seine Mitgliedschaft solange.
(2)
Das Stiftungsforum dient im Wesentlichen der Information der Stifter bzw. Zustifter und ist gleichzeitig eine Plattform zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des bürgerschaftlichen Gedankens.
Aus der Mitte des Stiftungsforums können den Stiftungsorganen Vorschläge zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemacht werden.
Eine Bindung an diese Vorschläge besteht nicht.
(3)
Die Mitglieder des Stiftungsforums erhalten für dieses Engagement weder eine Vergütung noch sonstigen Ersatz von Auslagen oder Aufwendungen.
(4)
Das Nähere regelt eine vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstands beschlossene Geschäftsordnung.

§ 12 Beschlussregelung für Vorstand und Stiftungsrat

(1)
Die Stiftungsorgane (Vorstand und Stiftungsrat) sind jeweils beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen wurde.
(2)
Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.
Dies gilt auch für Satzungsänderungen.
Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit von Vorstand und Stiftungsrat.
Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorgans damit einverstanden sind.
(3)
Näheres regeln die Geschäftsordnungen der Stiftungsorgane.

§ 13 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

(1)
Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
(2)
Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
(3)
Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
(4)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in Paragraph 2 genannten Zwecke.

§ 14 Stiftungsaufsicht

(1)
Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen staatlichen Bestimmungen.
(2)
Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
(3)
Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen.
(4)
Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.
(5)
Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.


Interne Seiten der Initiative

Die Fächerstiftung soll eine transparente Stiftung in Karlsruhe werden, daher werden wir unsere internen Seiten der Stiftungsinitiative hier öffentlich machen.


Akteure in der Fächerstiftung

Geldstifter

Für den Vermögensaufbau benötigt die Stiftung Geld. Dies soll aus der Mitte der Gesellschaft kommen. Wir wollen junge Menschen ermutigen, erstmals zu stiften und sei es nur mit einem geringen (noch festzusetzenden) Betrag.

Am Anfang benötigt die Stiftung zusätzliche Spenden, um erste Aktivitäten entfalten zu können, solange die Zinsen aus dem Kapital das noch nicht ermöglichen, hier zählt jeder Euro.

Das Stiftungskapital soll von einer möglichst großen Zahl von Bürgern kommen, es sind aber auch Stiftungen und Unternehmen aus Karlsruhe eingeladen, sich am Aufbau zu beteiligen, um den Standort Karlsruhe noch liebenswerter zu machen.

Zeitstifter

Da die Fächerstiftung auch operativ tätig wird, benötigt sie Freiwillige, die Zeit und Wissen spenden. Sei es im Vorstand oder in einzelnen Vorhaben. Diese sollen die Vielfalt Karlsruhes widerspiegeln. Die Stiftung soll so arbeiten, dass Berufstätige sich engagieren können, und Menschen jedes Alters sich gerne engagieren.


Struktur der Fächerstiftung

Vorbemerkungen
Dies ist eine erste Betrachtung zu Gremien und Organen der Stiftung. Dies kann sich bis zur Gründung noch ändern.
Die Stiftung selbst ist eine unabhängige Rechtsperson, sie hat keine Eigentümer und keine Mitglieder.

Das Kontrollorgan der Stiftung ist der Stiftungsrat (in anderen Stiftungen Kuratorium genannt), das ausführende Organ der Vorstand.

Dazu gibt es zur Mitwirkung an der aktiven Stiftungsarbeit das Stiftungsforum und mehrere Stiftungsbereiche.

Stiftungsrat

Der Stiftungsrat ist das Kontrollgremium der Stiftung.

Er besteht aus 9 bis 15 Personen.

Der erste Stiftungsrat wird bei der Gründung bestellt und zwar ein Drittel der Mitglieder für 2 Jahre, ein Drittel für 4 Jahre und ein Drittel für 6 Jahre.

Danach wählt der Stiftungsrat seine Mitglieder selbst für jeweils 6 Jahre. Wiederbestellung, auch mehrmalige, ist möglich.

Zu seinen Aufgaben gehören unter anderen:

  • Er wählt und kontrolliert den Vorstand (außer Gründungsvorstand)
  • Er nimmt den Bericht des Vorstands entgegen.
  • Er ist für Satzungsänderungen zuständig.
  • Er erlässt die Anlagerichtlinien für die Stiftung.

Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig und die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung

Die Stiftungsratsmitglieder sollen selbst gestiftet haben.

Vorstand

Der Vorstand ist das ausführende Gremium ist der Stiftung. Er besteht aus 5 bis 9 Personen.

Der erste Vorstand wird bei der Gründung bestellt und zwar ein Drittel der Mitglieder für 1 Jahr, ein Drittel für 2 Jahre und ein Drittel für 3 Jahre.

Danach wählt der Stiftungsrat die Vorstandsmitglieder für jeweils 3 Jahre. Wiederbestellung, auch mehrmalige, ist möglich.

Der Vorstand berichtet an das Stifterforum und den Stiftungsrat.

Er wird von einer Geschäftsstelle (mind. Halbtags-Bürokraft) von Anfang an unterstützt. Er wird (sobald die Stiftung sich das leisten kann und der Stiftungsrat zustimmt) von einer hauptamtlichen Geschäftsführung unterstützt.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung.

Die Vorstandsmitglieder sollen selbst gestiftet haben. Der Gründungsvorstand soll Mitglieder aus den Generationen 18–39 , 40–59 und Ü60 haben.

Stiftungsforum

Das Stiftungsforum ist ein Gremium, in dem jede Person, die Geld stiftet, auf Lebenszeit einen Sitz hat.

Das Gremium wird vom Vorstand über die Arbeit der Stiftung informiert und gibt Anregungen an den Vorstand.

Stiftungsbereiche

Für die inhaltliche Arbeit bildet der Vorstand Stiftungsbereiche.

Diese Gremien sind unterstützend für die Stiftung tätig. Es gibt Stiftungsbereiche für inhaltlichen Themen der Förderung (Soziales, Bildung, Lokales, Internationales, Natur, Kultur, … ) und für die Stiftungsarbeit.

Bei der Stiftungsarbeit gibt es beispielsweise Fachbereiche für Vermögensverwaltung, Mittelbeschaffung, Öffentlichkeitsarbeit und die Betreuung der Menschen und Organisationen, die gespendet oder gestiftet haben.

Wahlverfahren für Vorstand und Stiftungsrat

Um eine Dauerhaftigkeit der Stiftungsarbeit zu gewährleisten, werden Stiftungsrat und Vorstand nicht komplett neu gewählt sondern immer nur ein Drittel der Mitglieder. Ein ähnliches Verfahren ist das Klassen-Wahlverfahren des Senats der Vereinigten Staaten.

Das heißt für die Stiftung, dass die Sitze der Organe gedrittelt und in die Klassen A, B und C aufgeteilt werden.

Bei der Erstbesetzung beträgt die Amtszeit in Klasse A nur ein Drittel, in Klasse B nur zwei Drittel der üblichen Amtszeit.

Beispiel Stiftungsrat (bei Gründung 2015)

  • 5 Sitze Klasse A werden 2015 für 2 Jahre vergeben,
  • 5 Sitze Klasse B werden 2015 für 4 Jahre vergeben,
  • 5 Sitze Klasse C werden 2015 für 6 Jahre vergeben,

und dann

  • 5 Sitze Klasse A werden 2017 für 6 Jahre vergeben,
  • 5 Sitze Klasse B werden 2019 für 6 Jahre vergeben,
  • 5 Sitze Klasse C werden 2021 für 6 Jahre vergeben,

so dass alle 2 Jahre maximal 5 von 15 Mitgliedern neu in den Stiftungsrat kommen. Für den Vorstand gilt das entsprechend.


Fahrplan zur Stiftung

Die Ziele werden bei Bedarf nachvollziehbar angepasst.

Die Ziele für die nächste Zeit

  • bis Ende November 2013
    • 20 Bürger als potentielle Gründungsstifter
  • bis Ende Februar 2014
    • ein mit der zuständigen Stiftungsbehörde abgestimmter Satzungsentwurf.
  • bis Mitte März 2014
    • ein mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmter Satzungsentwurf.
  • bis Ende Oktober 2014
    • ein gemeinnütziger eingetragener Verein, der erste Projekte bis zur Errichtung der Stiftung tragen kann. Siehe Karlsregion e. V.
  • bis Ende Juli 2015
    • insgesamt mindestens 100 Bürger als Gründungsstifter, die jeweils (mindestens) 1,715€ Stiftungskapital zusagen.
    • mindestens 300,000€ Kapital- und Spendenzusagen. Hier sind auch Stiftungen und Unternehmen eingeladen, sich zu beteiligen.
  • 24. September 2015
    • Gründung der Stiftung, erst zu diesem Zeitpunkt muss das zugesagte Stiftungskapital bereitgestellt werden.
    • Eröffnung der Geschäftsstelle
    • ein erstes konkretes Jugendprojekt
    • ein erstes konkretes Projekt für alte Menschen

Mittelfristige Ziele

  • Die Stiftung soll Teil eines Netzwerk der etwa 100 gemeinnützigen Stiftungen in Karlsruhe sein.
  • bis 2017: 1715 Stifter, die jeweils (mindestens) 1,715€ Stiftungskapital zustiften.

Langfristige Ziele

  • Ein eigenes Stiftungshaus als zentrale Anlaufstelle für bürgerschaftliches Engagement.


Mögliche Rechtskonstruktionen für eine Bürgerstiftung

Der Begriff „Stiftung“ ist nicht geschützt. Es gibt Vereine oder Firmen, die sich „Stiftung“ nennen. Mit Stiftung[1] ist auf hier immer die Rechtsform der Stiftung gemeint. Im Folgenden werden alternative Stiftungskonstruktionen dargestellt. Ihr gemeinsames Ziel ist, in der Kommune Gutes zu tun und die Bürger an der Umsetzung zu beteiligen.

Die Kommunale Stiftung für Bürger

Eine Gemeinde kann eine kommunale Stiftung einrichten. Sie ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt die Kommune.
  • Der Vorstand wird durch die Spitze der Kommunalverwaltung gestellt und ggf. an eine Geschäftsführung delegiert. Dort wird auch über die Vergabe von Fördermitteln entschieden.
  • Aufsichtsgremium ist zum Beispiel der Gemeinderat.
  • Das Geld der Stiftung kommt, soweit zulässig, aus dem Kommunalhaushalt und wird durch Zustiftungen von Bürgern zu Lebzeiten oder testamentarisch erweitert.
  • Die Stiftung ist rein fördernd aktiv.

In Karlsruhe existiert eine solche Stiftung. Sie heißt „Vereinigte Stiftungen der Stadt Karlsruhe“.[2]

Die Stiftung mit einem Kreditinstitut

Ein Kreditinstitut kann eine Stiftung des bürgerlichen Rechts einrichten. Sie ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet

  • Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt das Kreditinstitut.
  • Der Vorstand wird durch die Führung des Kreditinstituts gestellt und ggf. an eine Geschäftsführung delegiert. Dort wird über die Vergabe von Fördermitteln entschieden.
  • Das Aufsichtsgremium kommt aus dem Umfeld des Kreditinstituts und besteht zum Beispiel aus ehemaligen Bankdirektoren.
  • Das Grundstockvermögen der Stiftung wird vom Kreditinstitut eingebracht, das damit auch alleiniger Gründer ist. Es wird durch Zustiftungen von Kunden des Kreditinstituts zu Lebzeiten oder testamentarisch erweitert.
  • Die Stiftung ist rein fördernd aktiv.

In Karlsruhe verfügen mehrere Kreditinstitute über solch eine Stiftung so die Sparkasse, die Volksbank, die BBBank etc..[3]

Die Stiftung mit kommunaler Hilfe

Eine Gemeinde kann eine Stiftung des bürgerlichen Rechts anregen und Bürger ermutigen, sich daran zu beteiligen. Der wesentliche Unterschied zur kommunalen Stiftung ist, dass Bürger der Kommune die Stifter sind und nicht die Gemeinde selbst. Die kommunale Hilfe besteht dabei in der administratorischen Unterstützung. Folgende Merkmale sind zu nennen:

  • Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt die Kommune, beispielsweise durch Einbindung in die Kommunalverwaltung.
  • Der Vorstand besteht aus Bürgern und (ehemaligen und aktiven) Mitgliedern der Stadtverwaltung. Die Vorstandsarbeit wird ggf. an eine Geschäftsführung delegiert. Dort wird auch über die Vergabe von Fördermitteln entschieden.
  • Als Aufsichtsgremium kommen verdiente Bürger und (ehemalige und aktive) Mitglieder der Verwaltungsspitze und Mitglieder des Gemeinderats in Betracht.
  • In weitere Gremien werden Bürger ehrenamtlich eingebunden.
  • Das Geld der Stiftung kommt von Bürgern und Unternehmen. Es kann aus kommunalen Mitteln (kommunale Betriebe, Gemeindehaushalt, ...) aufgestockt werden. Aus rechtlichen Gründen darf es nur eine untergeordnete finanzielle Beteiligung der Gemeinde geben, da es keine kommunale Stiftung ist.
  • Die Stiftung ist fördernd und operativ tätig. Das bedeutet, dass die Stiftung sowohl Projekte Dritter fördern als auch eigenständige Projekte realisieren kann.

Stiftungen dieser Art bergen die Gefahr, dass der Gemeinderat oder die Stadtverwaltung der Stiftung Aufgaben zuweist. Dadurch werden Ressourcen der Stiftung gebunden und somit ihr Handlungsspielraum eingeschränkt.

Die Stiftung von Bürgern für Bürger

Bürger können gemeinschaftlich eine Stiftung des bürgerlichen Rechts einrichten und damit Gutes tun. Der wesentliche Unterschied zu den bisherigen Modellen besteht darin, dass die Stiftung sowohl von der Gemeinde als auch von Unternehmen wie Kreditinstituten unabhängig ist. Sie wird von Bürgern für Bürger eingerichtet. Sie ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt die Stiftung. Die Kosten werden transparent ausgewiesen.
  • Der Vorstand wird von Bürgern gestellt und ggf. teilweise an eine Geschäftsführung delegiert.
  • Im Stiftungsvorstand wird über die Vergabe von Fördermitteln entschieden. Gremien können den Vorstand hierzu fachkundig beraten.
  • Als Mitglieder des Aufsichtsgremiums kommen Stifter in Frage.
  • Das Grundstockvermögen der Stiftung kommt von Bürgern und Unternehmen. Es wird durch Zustiftungen von Bürgern zu Lebzeit oder testamentarisch erweitert, aber auch durch Zustifungen privater und kommunaler Unternehmen.
  • Die Stiftung ist fördernd und operativ tätig.

Gerade die Unabhängigkeit der Stiftung von Personen, Unternehmen, Stadtverwaltung und politischen Gremien ist ein wesentlicher Vorteil dieser Stiftungsform. Sie eröffnet die Möglichkeit, ein breiteres Publikum für das bürgerschaftliche Engagement zu gewinnen.

Die „Inititative Fächerstiftung“ strebt diese Form der Stiftung an.


Was bisher geschah

August 2013

Am 4. August 2013 trafen sich Hauke Löffler und Wilhelm Bühler zu einem ersten Planungstreffen. In Einzelgesprächen mit Dritten wurde die Gründung einer Bürgerstiftung diskutiert und geprüft.

September 2013

Am 17. September 2013 wurde der European Dialogue Silver Award an Wilhelm Bühler verliehen. In seinen Dankesworten macht er die Gründung der Bürgerstiftung öffentlich. Die BNN Karlsruhe berichten am Folgetag.

Oktober 2013

Zur Konkretisierung der Initiative bezüglich Inhalt und Struktur wurden zahlreiche Gespräche geführt. Die Zwischenergebnisse wurden im Internet veröffentlicht.

Es gab außerdem ein erstes Gespräch mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, der zuständigen Stiftungsbehörde.

Die ersten 10 potentiellen Gründungsstifter haben je 1715 Euro zugesagt.

November 2013

Es wurden weitere Gespräche geführt und die Zwischenergebnisse im Internet veröffentlicht.

Ein erster Satzungsentwurf liegt dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Prüfung vor.

Die ersten 11 potentiellen Gründungsstifter haben je mindestens 1715 Euro zugesagt.

Dezember 2013

Der Satzungsentwurf wurde vom Regierungspräsidium noch nicht geprüft, dies erfolgt voraussichtlich Anfang 2014.

In der ersten Monatshälfte gab es weitere, konstruktive Gespräche, beispielsweise mit der Bürgerstiftung Weingarten.

Januar und Februar 2014

Die Satzung wurde im Bereich der Zwecke aus den Erfahrungen anderer Stiftungen heraus und in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe erweitert. Das besondere Wahlverfahren für die Organe nach Vorbild des US-Senats präzisiert.

Die Initiative hat nach einem für die Fächerstadt passenden Namen gesucht und sich für Fächerstiftung entschieden.

Am 27. Februar wurde die Prüfung der Satzung und des Stiftungsnamens Fächerstiftung vom Regierungspräsidium Karlsruhe positiv abgeschlossen.

März und April 2014

Der Satzungsentwurf wurde Ende Februar beim Finanzamt Karlsruhe-Stadt zur Prüfung der Gemeinnützigkeit eingereicht. Er wurde im März vom Finanzamt positiv geprüft.

Dieser Satzungsentwurf ( http://www.faecherstiftung.de/satzung ) wurde auf der Homepage veröffentlicht und die ersten Gründungsstifter haben der Veröffentlichung ihrer Namen zugestimmt ( http://www.faecherstiftung.de/stifter ) .

Es wurden viele Ideen für Stiftungsaktivitäten gesammelt, vier davon wird die Stiftung direkt nach Errichtung umsetzen und begleiten.

Seit Ende März wird das Logbuch als Rundbrief (Newsletter) fortgesetzt.


Mailanhang für Initiatoren

Textbaustein für Initiatoren über die Initiative
Die Fächerstiftung soll eine neutrale Plattform bieten, auf der einzelne Menschen und gemeinnützige Organisationen ihre konkreten Ideen zu bürgerschaftlichem Engagement in Karlsruhe einbringen, austauschen und umsetzen können. Gegenstand des Engagements ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, von Kultur, Sport und Heimatpflege. Weitere Förderschwerpunkte sowie auch operatives Engagement sind möglich. Wesentlich erscheint, dass sie alle identitätsstiftend für Karlsruhe sind.
Die Stiftung soll von Einzelpersonen unabhängig sein. Sie finanziert sich aus Geld, das Karlsruher Bürger und Unternehmen einbringen, weil diese etwas Gutes für Karlsruhe tun und damit dieser Stadt etwas zurückgeben wollen. Über Einnahmen, Ausgaben und Engagements der Stiftung wird transparent Rechenschaft abgelegt. Die Zweckbindung des eingebrachten Kapitals wird durch die gewählte Rechtsform (Stiftung des bürgerlichen Rechts) garantiert.


Kontaktdaten

Internet

Die Gründer der Initiative Fächerstiftung (ehemals Karlsruhe-Stiftung der Bürger) Wilhelm Bühler und Hauke Löffler erreichen Sie am besten per Webformular.

Die Initiative ist im WWW unter www.faecherstiftung.de.

Per Telefon

Die Initiative ist noch ein privates Engagement. Wir rufen Sie gerne zurück, geben Sie bitte eine ideale Zeit dafür an.

Per Papierpost

Sie können uns auch einen Brief schreiben
Initiative Fächerstiftung
c/o Wilhelm Bühler
Am Hasenbiel 13-15
76297 Stutensee


Fußnoten